§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll möglichst in jedem Jahr stattfinden. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tages-ordnung durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstands-mitglied. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied, leitet die Mitgliederversammlung.

(3) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorsitzenden einzuberufen. Das gleiche gilt, wenn mindestens ½ der Mitglieder dies verlangen, indem sie einen schriftlichen Antrag unter Angabe der Tagesordnungspunkte vorlegen.

(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) die Wahl des Vorstandes und der beiden Kassenprüfer,

b) die Änderung der Satzung, wozu eine Mehrheit von ¾ der erschienenen

Mitglieder notwendig ist,

c) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes,

d) die Entlastung des Vorstandes,

e) die Genehmigung des Haushaltsplanes,

f) die Auflösung des Vereins und des Vermögens.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) einem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Schriftführer

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaft- lich,  die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt weiterhin drei Beisitzer in den erweiterten Vorstand. Diese sind jedoch nicht in das Vereinsregister eingetragen und nicht vertretungs-berechtigt.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln oder gemeinschaftlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die jeweilige Mitgliederversammlung bestimmt in einfacher Mehrheit, ob die Wahl geheim oder öffentlich stattfinden soll.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(6) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(8) Der Vorstand hat insbesondere die Mitglieder-versammlung und Vorstandswahlen vorzubereiten, sowie den Haushaltsplan aufzustsellen.

(9) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter können für besondere Fälle zu einer Veranstaltung Gäste laden.

§ 10 Rechnungswesen

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt über Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Kassenbericht zu erstatten. Zahlungen leistet er auf Anweisung des Vorsitzenden oder eines Stell-vertreters, erhält aber Bankvollmacht bzw. Kassenvollmacht. Zeichnungsberechtigt sind alle Vorstandsmitglieder nach § 9 (1).

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

(1) Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein muss.

(2)Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

Zustimmung zu allen finanziellen Beschlüssen des Vorstandes, die der Vorstand nicht allein entschieden will.

Wahl der Kassenprüfer

Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3⁄4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeizuführen.

Satzung beschlossen in der Gründungsversammlung

am 09. Dezember 2009

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